Wie wird abgerechnet?

Posted by admin | Allgemein | | Dienstag 29 Juli 2008 16:56

Die private Krankenkasse agiert nach dem Kostenerstattungsprinzip, wobei die Abrechnung prinzipiell zwischen Krankenkasse und Versicherungsnehmer stattfindet. Das bedeutet, dass der Versicherte zunächst in Vorleistung geht und das Versicherungsunternehmen die Kosten, je nach vereinbartem Versicherungsumfang, anschließend erstattet. Sucht der Versicherungsnehmer also beispielsweise einen Arzt auf, stimmt dieser die Vorgehensweise mit dem Patienten ab und erstellt anhand der vereinbarten Therapie eine Rechnung.

Rechnungsempfänger ist der Patient, da er der Vertragspartner des Arztes ist. Der Patient reicht diese Rechnung nun bei der Versicherung ein, die den Rechnungsbetrag auf sein Konto erstattet. Ähnlich verhält es sich bei dem Erwerb von Medikamenten, bei dem die Quittung oder Rechnung der Apotheke als Nachweis gilt und bei der Versicherung eingereicht wird. Grundsätzlich ist der Patient jedoch verpflichtet, die an ihn gerichtete Rechnung zu begleichen, auch wenn die Krankenkasse die Erstattung der Kosten ablehnt. Etwas anders verhält es sich bei einem stationären Aufenthalt. Hierbei ist die übliche Vorgehensweise, dass der Versicherungsnehmer eine Erklärung unterschreibt, durch die er seine Ansprüche gegenüber der Krankenkasse zugunsten des Krankenhauses abtritt, wodurch eine direkte Abrechnung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erfolgen kann. Das Kostenerstattungsprinzip mag aufwendig erscheinen, bieten jedoch zwei wichtige Vorteile. Im Gegensatz zu einer gesetzlichen Krankenkasse, die lediglich die Kosten für vorgeschriebene Leistungen übernimmt, erstattet die private Krankenkasse die Kosten, die aus den vereinbarten Leistungen zwischen Arzt und Patient entstehen, wodurch wiederum eine individuelle Abstimmung der benötigten Therapie ermöglicht wird. Zum anderen wird auf diese Weise eine umfassende Kontrolle der in Rechnung gestellten Kosten möglich. Dies ist insofern wichtig, als dass einige Versicherungsverträge eine Art Rückvergütung beinhalten, wenn die versicherten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Zudem kann der Versicherungsnehmer eine Art Selbstbeteiligung oder die Kostenübernahme nur in einem bestimmten Umfang mit der Versicherung vereinbaren.